Vereinsatzung "zuletzt beschlossen am 20.07.2022"

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Austausch e.V. – Für eine europäische Zivilgesellschaft (in der Abkürzung: Austausch e.V.). Sitz des Vereins ist Berlin. Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.  

§ 2 Zweck

Zweck des Austausch e.V. ist die Förderung der Erziehung und Bildung, der Jugendhilfe, internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung zwischen Menschen aus der Bundesrepublik Deutschland, Russischen Föderation und anderen Staaten Mittel- und Osteuropas mit dem Ziel der Förderung einer europäischen Zivilgesellschaft.    

 Die Tätigkeit des Austausch e.V.  orientiert sich an den Zielen, die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit („rule of law“) zu stärken sowie den Pluralismus in der Öffentlichkeit zu ermöglichen. In vollem Bewusstsein der Last historischer Erfahrungen tragen die Aktivitäten des Austausch e.V. zu einer dauerhaften Verbesserung der menschlichen und institutionellen Beziehungen auf allen Ebenen von Gesellschaft und Staat bei.    

 Zu diesem Zweck bemüht sich der Austausch e.V. besonders um eine breite Informations- und Öffentlichkeitsarbeit im Bereich der Schul- und Erwachsenenbildung und um die Erstellung und Verbreitung von Informationsmaterialien, die die Kontaktaufnahme mit Institutionen und Organisationen erleichtern und den Aufbau dauerhafter Partnerschaften fördern. Darüber hinaus veranstaltet der Austausch e.V. Bildungsveranstaltungen wie Seminare, Schulungen und öffentliche Vorträge für Fachleute der Jugend- und Sozialarbeit, unterschiedliche Berufsgruppen und Experten sowie Mitglieder von zivilgesellschaftlichen Initiativen und Organisationen aus Deutschland, Russland und anderen Staaten Europas.    

 Der Austausch e.V. unterstützt besonders kleinere gemeinnützige Organisationen, um eine weitverzweigte Vernetzung zwischenmenschlicher und zwischenstaatlicher Beziehungen zu erreichen. Die unterstützende Rolle des Vereins kann sich auf bloße Informationsweitergabe beschränken (Adressen, technische Ratschläge zur Kontaktaufnahme), aber auch die selbständige oder kooperative Initiierung von Austauschbegegnungen einschließen.  

§ 3 Selbstlosigkeit

 Der Austausch e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zur Erreichung seiner Ziele kann der Verein auch eigene Einrichtungen unterhalten oder sich zu diesem Zwecke an solchen beteiligen.  

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die den Vereinszweck aktiv unterstützt. Neue Mitglieder werden durch den Vorstand durch einfache Mehrheit aufgenommen und den Mitgliedern bekannt gegeben. Es wird ein jährlicher Beitrag erhoben, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Ein Austritt aus dem Verein ist jeweils zu Ende des Kalenderjahres möglich.  

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind: 

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
  3. der Beirat

§ 6 Vorstand

 

Vorstand gemäß § 26 BGB sind mindestens zwei und höchstens drei alleinvertretungsberechtigte Vorsitzende. Der erweiterte Vorstand besteht darüber hinaus noch aus einer offenen, von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Anzahl weiterer Vorstandsmitglieder. Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen erweiterten Vorstands im Amt. Über die Anstellung des/der GeschäftsführerIn entscheidet der erweiterte Vorstand. 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt und wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung durch persönliche, schriftliche Einladung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen. Daneben hat der Vorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder mindestens ein Viertel aller Mitglieder die Einberufung schriftlich fordert. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten und vom Vorstand zu unterzeichnen. Die jährliche Austausch e.V.-Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes auch virtuell durchgeführt werden. Die ordnungsgemäße virtuelle Durchführung offener oder geheimer Abstimmungen ist dabei zu gewährleisten. 

§ 8 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den gemeinnützigen Verein „Memorial Deutschland e.V.“, Adresse: Haus der Demokratie und Menschenrechte, Greifswalder Str. 4, 10405 Berlin, welcher es ebenfalls nur für steuerbegünstigte Zwecke verwenden darf. Der Beschluss über die Vermögensübertragung bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes. 

§ 9 Beirat

Der Beirat begleitet und unterstützt die Arbeit des Vereins. Die Beiräte werden vom Vorstand ernannt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Ein Ausscheiden aus dem Beirat ist aus eigenem Wunsch jederzeit, oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ende des Jahres möglich. 

§ 10 Haftungspflichten

Eine Haftung des Vereins für das Verschulden der Vorstandsmitglieder besteht nur:   

 

  1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn mindestens fahrlässig gehandelt wurde;  
  2. für sonstige Schäden, wenn mindestens grob fahrlässig gehandelt wurde. 

 

Zudem ist die Innenhaftung der Vorstandsmitglieder gegenüber dem Verein ausgeschlossen, es sei denn, diese haben vorsätzlich gehandelt. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit eine Versicherung abgeschlossen ist und eine Haftungsfreistellung daraus erwächst. Wird ein Vorstandsmitglied von einem Vereinsmitglied oder Dritten persönlich in Anspruch genommen, hat der Verein es freizustellen, soweit die Haftung nach vorstehender Maßgabe ausgeschlossen ist.